Telekommunikationsgesetz

Telekommunikationsgesetz
TKG

* * *

I
Telekommunikationsgesetz,
 
Abkürzung TKG, Bundesgesetz vom 25. 7. 1996, in Kraft ab 1. 8. 1996, dessen Zweck es ist, nach Aufhebung der Monopole durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen. Beides ist hoheitliche Aufgabe des Bundes, der zu deren Wahrnehmung die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eingerichtet hat. Die Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen umfasst die Vergabe von Lizenzen, die benötigt, wer a) Übertragungswege betreibt, die die Grundstücksgrenze überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden, b) Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet (§§ 6 ff. TKG). Die Lizenznehmer sind nach §§ 17 ff. verpflichtet, dazu beizutragen, dass eine Universaldienstleistung erbracht werden kann. Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die ein bestimmter Leistungsumfang und Qualitätsanspruch festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Die Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der AGB von Lizenznehmern, die über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (§§ 23 ff.). Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern diskriminierungsfrei Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen wesentlichen Leistungen zu den Bedingungen zu gewähren, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt (offener Netzzugang, §§ 33 ff.). Er hat anderen Nutzern den Zugang zu seinem Netz und die Zusammenschaltung (Interconnection) seines Netzes mit den öffentlichen Netzen anderer Betreiber zu ermöglichen. Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Wahrung der Belange des Rundfunks, werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht (Frequenzordnung, §§ 44 ff.). Weitere Bestimmungen des TKG betreffen u. a. den Kundenschutz (§§ 40-42), die Benutzung der Verkehrswege (§§ 50 ff.), die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und den Datenschutz. Das TKG hat einschlägige Gesetze des Fernmelderechts abgelöst.
II
Telekommunikationsgesetz
 
[Abk. TKG], ein 1996 verabschiedetes, umfangreiches Gesetz, das durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen bezweckt. Es beendet das Telefonmonopol der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost und sieht die Schaffung einer Regulierungsbehörde vor. Das Gesetz regelt ferner das Fernmeldegeheimnis, das Abhörverbot und die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. Weitere Bestimmungen finden sich in der Fernmeldeverkehrsüberwachungsverordnung.

Universal-Lexikon. 2012.

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